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# § 6d SN-19073 (Sachsen) — Informationspflichten des Anbieters bei Glücksspielen im Internet

Glücksspielstaatsvertrag 2021  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spieler müssen jederzeit die Möglichkeit haben, den Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate einzusehen. Die Spielhistorie nach Satz 1 hat die einzelnen Einsätze, Gewinne und Verluste des Spielers unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts zu umfassen.

(2) Veranstalter und Vermittler haben Spieler über die Summe der Einsätze, Gewinne und Verluste der jeweils vorangegangenen 30 Tage zu informieren. Diese Information muss nach jeder Identifizierung und Authentifizierung erfolgen sowie vor Beginn eines Spiels, wenn seit der letzten Information mehr als 24 Stunden vergangen sind. Eine Spielteilnahme darf erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Information durch den Spieler erfolgen.

(3) Veranstalter und Vermittler müssen Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kostenlos zur Verfügung stellen.

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Zitiervorschlag: § 6d SN-19073 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19073/6d

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