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§ 18 SN-19073 (Sachsen) — Kleine Lotterien

Glücksspielstaatsvertrag 2021

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen

1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,

2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und

3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.