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# § 3 SN-18842 (Sachsen) — Ersatzverkündung, Einsichtnahme

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

– Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Chemnitz –

Abteilung Umweltschutz

Referat Oberflächenwasser, Hochwasserschutz

Telefonnummer 0371-532 16 79

Altchemnitzer Straße 41, Raum 455

09120 Chemnitz Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

– Landratsamt Vogtlandkreis

Dezernat II

Amt für Umwelt

Untere Wasserbehörde

Telefonnummer 03741-3002125

Bahnhofstraße 42–48, Raum 242

08523 Plauen Öffnungszeiten Tag Zeit

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag: 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Auf Grund der aktuellen Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern erfolgen.

Zusätzlich ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen, Themenseite Umwelt, Oberflächenwasser/Hochwasserschutz dauerhaft digital einsehbar.

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-18842 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18842/3

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