(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Marienberg, Jöhstadt, Kurort Oberwiesenthal sowie der Gemeinden Bärenstein, Crottendorf, Königswalde, Mildenau und Sehmatal im Landkreis Erzgebirgskreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zschopau – Teilgebiet 1“.
(3) Mit Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes .