nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 38 SN-18734 (Sachsen) — Ranggleichheit

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

1. in der Wartezeitrangliste oder im Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes , und in der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,

2. in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit,

3. hilfsweise nach der Erfüllung einer Voraussetzung

a)

im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags , wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder

b)

im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags , wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird,

4. hilfsweise durch Losentscheid.

---

Zitiervorschlag: § 38 SN-18734 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18734/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
