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§ 23 SN-18734 (Sachsen) — Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule

1. für das Sommersemester bis zum 15. April,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Oktober

eingegangen sein (Ausschlussfristen).