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§ 9 SN-18376 (Sachsen) — Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit die Erhebung zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.