(1) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung haben die Justizvollzugsbehörden Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.
(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.