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§ 57 SN-18376 (Sachsen) — Sperrvermerke

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies

1. aus medizinischen oder psychotherapeutischen Gründen allein zum Wohl der Gefangenen,

2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen und von Leben, Gesundheit oder Freiheit Dritter oder

3. auf Grund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet,

und unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an.

(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie gegen unbefugten Zugriff zu sichern.