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# § 53 SN-18376 (Sachsen) — Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben oder es sich um Daten handelt, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke verarbeitet werden. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 52 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:

1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

2. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und

3. die Empfänger der personenbezogenen Daten.

(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder von ihr absehen, soweit und solange andernfalls

1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gefährdet würde,

2. Verfahren zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung beeinträchtigt würden,

3. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,

4. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder

5. die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt würden

und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt.

(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere nachgeordnete Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Benachrichtigung über die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.

(4) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 2 gilt § 54 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 53 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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