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# § 51 SN-18376 (Sachsen) — Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis von personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die oder der Gefangene

1. einwilligt oder

2. zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist.

(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.

(3) Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisverschaffung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 51 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/51

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