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# § 45 SN-18376 (Sachsen) — Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels und bei der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden:

1. mit Einwilligung der Gefangenen für ihre vollzugliche Behandlung,

2. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder

3. soweit dies

a)

in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

b)

dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,

c)

zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

aa)

gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,

bb)

eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, oder

cc)

auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

unbedingt erforderlich ist,

d)

zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist, oder

e)

der Durchführung von Fallkonferenzen nach § 17 dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur:

1. Abwehr von Gefährdungen der Erfüllung der Aufgaben des Vollzugs der Untersuchungshaft oder

2. Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung .

(3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 45 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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