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§ 31 SN-18376 (Sachsen) — Einsatz optisch-technischer Einrichtungen

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt vorsieht.

(2) Jede Anstalt, die optisch-technische Einrichtungen einsetzt, erstellt ein Konzept zur optisch-technischen Überwachung. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.

(3) Bei der Planung optisch-technischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass

1. die Überwachung nur insoweit erfolgt, als dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und

2. den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-technischer Einrichtungen beobachtet werden.

(4) Die Überwachung mittels optisch-technischer Einrichtungen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Überwachung jederzeit eindeutig erkennbar macht.