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# § 30 SN-18376 (Sachsen) — Erkennungsdienstlicher Datenaustausch

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Anstalten die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten und die in § 15 Absatz 3 genannten bei ihnen vorliegenden Daten unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist. Das Landeskriminalamt gleicht die übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen ab und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und der in § 15 Absatz 3 genannten Daten ersuchen.

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Zitiervorschlag: § 30 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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