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# § 25 SN-18376 (Sachsen) — Auftragsdatenverarbeitung

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch Auftragsverarbeiter verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten sowie vergleichbare Hilfstätigkeiten, einschließlich der Fernwartung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen.

(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

(4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Haben die Justizvollzugsbehörden dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Justizvollzugsbehörden über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Justizvollzugsbehörden können in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.

(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt der weitere Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift, eines Vertrags oder eines schriftlichen Auftrags zu erfolgen, der den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und der den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. Der Vertrag ist schriftlich oder elektronisch abzufassen. Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag oder der schriftliche Auftrag haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter

1. nur auf dokumentierte Weisung der Justizvollzugsbehörden handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Justizvollzugsbehörden unverzüglich zu informieren,

2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

3. die Justizvollzugsbehörden mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten,

4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Justizvollzugsbehörden zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,

5. den Justizvollzugsbehörden alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 40 Absatz 2 und 3 geführten Verzeichnisse sowie die gemäß § 43 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,

6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden, einer von diesen beauftragten Prüferin oder einem von diesen beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,

7. die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,

8. alle gemäß § 41 erforderlichen Maßnahmen ergreift und

9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Justizvollzugsbehörden bei der Einhaltung der in den §§ 41, 42 sowie § 65 Nummer 2 und 3 genannten Pflichten unterstützt.

(7) Auftragsverarbeiter, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen die Absätze 2 bis 6 bestimmen, gelten in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(8) § 20 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 25 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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