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# § 24 SN-18376 (Sachsen) — Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder folgender Delegationen erhalten auf Verlangen während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten sowie Gesundheits- und Therapieakten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist:

1. des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

2. des Unterausschusses der Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie

3. der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter.

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Zitiervorschlag: § 24 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18376/24

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