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# § 15 SN-18376 (Sachsen) — Sicherheitsanfrage

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden Gerichte, Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen (Sicherheitsanfrage). Insbesondere dürfen sie dazu:

1. eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einholen,

2. sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen sowie

3. sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist.

Tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, der oder dem Gefangenen zurechenbare Gefahr können sich insbesondere aus dessen Verurteilungen oder dessen Verhalten im Vollzug ergeben.

(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Anfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Landesamt für Verfassungsschutz.

(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der oder des Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer, das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung des Gerichts, das die der Vollstreckung zugrunde liegende Entscheidung getroffen hat, mitgeteilt werden.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten landeseigenen Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangene oder den Gefangenen mit.

(5) Bestehen auf Grund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zur Abwehr dieser Gefahr und zur weiteren Sachaufklärung zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Gerichten, Justiz- und Sicherheitsbehörden einholen.

(6) Die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.

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Zitiervorschlag: § 15 SN-18376 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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