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§ 14 SN-18376 (Sachsen) — Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse

Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalten prüfen bei Aufnahme der Gefangenen und bei Zugangsbegehren anstaltsfremder Personen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse.

(2) Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen an der Eingliederung von Gefangenen mit, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.