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# Artikel 7 SN-18333 (Sachsen) — Einbeziehung von Studiengängen

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

¹Die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie sind in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen, solange für alle den jeweiligen Studiengang anbietenden Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. ²Weitere Studiengänge können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einbezogen werden, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. ³Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist. ⁴Die Einbeziehung eines Studiengangs ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedarf für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

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Zitiervorschlag: Artikel 7 SN-18333 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-18333/7

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