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§ 4 SN-18296 (Sachsen) — Auslagen

Sächsische Vermessungskostenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.