Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.
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Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.