nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 SN-18163 (Sachsen) — Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.