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§ 1 SN-1799 (Sachsen) — Belegungsbindung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Belegungsbindungen im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Belegungsbindung unterliegen ab 1. Januar 1996 50 vom Hundert der Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Altschuldenhilfen nach § 4 und § 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfe für kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ( Altschuldenhilfe-Gesetz ) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. (BGBl. I S. 1184), gewährt worden sind.

(2) Vertraglich vereinbarte Belegungsbindungen gehen dem nach Absatz 1 bestimmten Anteil vor.