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§ 3 SN-17957 (Sachsen) — Stellung im Rechtsverkehr

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft verwaltet den Fonds. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.