Die Untergliederung in Teilflächen innerhalb des Bodenplanungsgebietes erfolgt differenziert nach dem Regelungszweck der Verordnung jeweils in den Abschnitten 3, 4 und 5.
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Die Untergliederung in Teilflächen innerhalb des Bodenplanungsgebietes erfolgt differenziert nach dem Regelungszweck der Verordnung jeweils in den Abschnitten 3, 4 und 5.