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# § 13 SN-17544 (Sachsen) — Grundsätze

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird innerhalb des ausgewiesenen Gebietes Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe auf- oder eingebracht, entfällt die Pflicht, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am Einbauort nach § 12 Abs. 3 BBodSchV durchzuführen.

(2) Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht bei vorgesehener Nutzung als Wohngebiet, Park- und Freizeitanlage oder Industrie- und Gewerbegrundstück beabsichtigt ist, ist dafür ohne Untersuchung ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 zu verwenden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. Gleiches gilt bei vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche und bei landwirtschaftlicher Folgenutzung. Auf die Anlagen 2 und 3 wird verwiesen.

(3) Bodenmaterial, das in den Auenbereichen der Freiberger Mulde, des Münzbaches, der Striegis, der Flöha oder der Bobritzsch angefallen ist, unterliegt der Untersuchungspflicht. Enthält es keine sonstigen Schadstoffanreicherungen, kann es entsprechend den Gehalten der Leitparameter den Gebietskategorien zugeordnet und in der jeweiligen Teilfläche ohne Bodenuntersuchung am Aufbringungsstandort verwertet werden.

(4) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunter liegenden Bodenschichten mit schädlichen Bodenveränderungen durch den Einbau eines Trennelementes (§ 2 Nr. 31) gegen Vermischungen mit Bodenmaterial daraus zu sichern.

(5) Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Abs. 8 BBodSchV bleibt unberührt.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wieder verwendet wird.

(7) Das in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallende Bodenmaterial ist in der Regel gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03* (Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623). Die abfallrechtlichen Untersuchungs- und Nachweispflichten sind zu beachten. Informationen zu Entsorgungswegen sind über die untere Abfallbehörde des Landkreises Mittelsachsen zu erhalten.

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Zitiervorschlag: § 13 SN-17544 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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