(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.
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(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.
(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.