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§ 2 SN-16955 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Studiengang ist einzurichten, sofern für das Studium I insgesamt mindestens zehn Beamtinnen und Beamte zur Teilnahme gemeldet werden.