Dieses Gesetz regelt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe mm des ZDF-Staatsvertrages .
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Dieses Gesetz regelt die Entsendung des Vertreters aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe mm des ZDF-Staatsvertrages .