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Artikel 6 SN-1633 (Sachsen) — Kündigung des Staatsvertrages

Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.