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Artikel 5 SN-1633 (Sachsen) — Beitritt

Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.