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§ 1 SN-16226 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Untere Müglitz/Gottleuba“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Glashütte und Liebstadt sowie der Gemeinden Dohma, Kreischa, Müglitztal und Bahretal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Untere Müglitz/Gottleuba“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.