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§ 8 SN-15240 (Sachsen) — Befreiung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese imEinvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.