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# § 6 SN-15238 (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen dem Leitbild der Erhaltung, teilweisen Wiederherstellung und nachhaltigen Entwicklung eines zusammenhängenden Komplexes von naturnahen Dauerwäldern im Binnendelta der Röder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung.

(2) Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind insbesondere

1. die Förderung der weiteren Auenentwicklung durch geeignete Rückhaltungsmaßnahmen des Wassers an den Wehr- und Stauanlagen des Gebietes;

2. die schrittweise Revitalisierung standörtlich geeigneter Auenwaldbereiche durch Wiederanschluss an die Fließgewässer und kontrolliertes Einwirken der natürlichen Hochwasserdynamik;

3. die Waldflächen in den Sonderschutzzonen weitmöglichst einer natürlichen Sukzession zu überlassen;

4. die Entwickung der übrigen Laubwälder nach dem natürlichen Vegetationspotential durch Förderung und Pflege der zugehörigen Baumarten einschließlich deren Naturverjüngung, schrittweisen Umbau der naturfremden Bestände und kleinflächige pflegliche Nutzung als Einzelbäume, Gruppen und Horste;

5. die Entwicklung und Pflege der äußeren und inneren Waldränder als gestufte Baum-, Strauch- und Krautsäume mit langen Grenzlinien und Pufferwirkung zu angrenzenden und innenliegenden Agrarflächen;

6. die Unterhaltung der Fließgewässer und Bauwerke an Gewässern unter besonderer Beachtung der Artenschutzbelange störungsempfindlicher Tierarten, wie Biber, Fischotter, Schwarzstorch und Eisvogel, sowie der Lebensraumansprüche von Sedimentbewohnern im Gewässerbett, wie Großmuschel und Libellen;

7. die schrittweise Verbesserung der Gewässerstrukturgüte der Kleinen Röder an den ausgebauten Abschnitten und in Anlehnung an historische Verläufe;

8. die Ruhigstellung der jeweils aktuellen Lebensstätten störungsempfindlicher Tierarten;

9. die schrittweise Verbesserung der Lebensstättenfunktion der verfüllten und verlandeten Lachen an Überflutungsstandorten.

(3) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15238 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15238/6

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