(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nummer 29 des Bezirkes Leipzig der Anlage zur Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR Teil II S. 166) außer Kraft.
Leipzig, den 24. Juni 2003
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Schutzgebietskarte