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# § 2 SN-15233 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Paupitzscher See“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 143 ha. Es ist Teil der Bergbaufolgelandschaft des ehemaligen Braunkohlentagebaues Goitsche-Holzweißig-Rösa und umfasst ein Tagebaurestloch, in dem durch Grundwasserwiederanstieg ein stehendes Gewässer entsteht. Zum Naturschutzgebiet gehören die sächsischen Flächenanteile des Gewässers und der das Gewässer umgebenden Böschungssysteme sowie Bereiche der sich anschließenden, teilweise aufgeforsteten Kippenflächen.

Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft im Nordwesten und Norden entlang der Landesgrenze des Freistaates Sachsen zum Bundesland Sachsen-Anhalt, Kreis Bitterfeld. Der übrige Verlauf folgt der aus Standsicherheitsgründen zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Einzäunung kenntlich gemachten Absperrungslinie rings um das Tagebaurestloch.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach Stand vom 20. Dezember 2002 auf dem Gebiet der Stadt Delitzsch, Gemarkung Paupitzsch Flur 1 Flurstück 175 (zum Teil), Flur 2 Flurstück 60 (zum Teil), Flur 5 Flurstück 50 (zum Teil).

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:25 000 und in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:10 000 sowie in einer Liegenschaftskarte der LMBV mbH vom 20. Dezember 2002 im Maßstab 1:5 000 rot und in der Vervielfältigung schwarz eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-15233 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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