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# § 8 SN-15189 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Sportveranstaltungen durchführt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt oder in gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen Wildfütterungen betreibt oder Kirrungen anlegt;

2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. August und dem 1. März eines jeden Jahres durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt, oder

3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Dung, Mineraldünger oder Kalk einbringt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt, ausgenommen hiervon sind Verbissschutzmittel an Weißtannen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd auf Schalen oder Raubwild anders als durch Einzeljagd ausübt oder ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- oder Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ausübt oder

2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Federwild bejagt.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-15189 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

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