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# § 6 SN-15187 (Sachsen) — Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Reudnitz“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes

1. die naturnahe Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;

2. für die Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;

3. eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen auf der Grundlage einvernehmlich zwischen den Bewirtschaftern, Forst- und Naturschutzbehörden abgestimmter periodischer Betriebs- oder Bewirtschaftungspläne zu entwickeln;

4. die nicht naturnah bestockten Waldbereiche so zu nutzen, dass langfristig ein Umbau in naturnahe, standortgerechte Waldgesellschaften (Hainsimsen-Buchenwald, Traubeneichen-Buchenwald und Pfeifengras-Waldkiefern-Stieleichenwald und weitere) erfolgt;

5. der Kiefernsaatgutbestand auf Flurstück 582/1, Gemarkung Olganitz [Forstabteilung 128] forstlich pfleglich, das heißt unter Erhaltung des bestehenden Laubholzanteils zu nutzen;

6. eine für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion insbesondere der Amphibien und Libellen sowie anderer an Gewässer gebundene Tierarten notwendige Gewässerstruktur der Teiche zu erhalten;

7. die fischereiliche Bewirtschaftung weiterhin so zu gestalten, dass die erforderliche Habitatqualität auch für die hinsichtlich des Fischbesatzes empfindlichen Taxa der Amphibien und Libellen erhalten bleibt;

8. der Grundwasserhaushalt der an die Teiche und Fließgewässer angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen sukzessive in einen naturnahen Zustand zu überführen;

9. eine Konzeption zur Besucherlenkung und zur naturverträglichen, dem Schutzzweck entsprechenden Erholung zu erstellen und umzusetzen.

(2) Der zu erstellende, naturschutzfachlich abzustimmende und fortzuschreibende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Entwicklungsziele und bildet eine Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Für die Bewirtschaftung der Forst- beziehungsweise Teichflächen entsprechen die nach § 5 geforderten Bewirtschaftungskonzepte inhaltlich dem entsprechenden Maßnahmeteil des Pflege- und Entwicklungsplans.

(3) Die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen sind von Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß §15 Abs. 5 SächsNatSchG zu dulden, sofern sie die Durchführung der Maßnahmen nicht selbst übernehmen.

(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15187 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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