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# § 9 SN-15186 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hartensteiner Wald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 5 beziehungsweise Befreiung nach § 8 eine der nach § 4 Abs. 1 und 2 verbotenen oder nach § 5 Abs. 1 erlaubnispflichtigen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig Maßnahmen, die durch oder im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungsplans durchgeführt werden, vereitelt, behindert oder auf sonstige Weise stört.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-15186 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15186/9

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