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# § 2 SN-15185 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges.

(2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal:

926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise).

(3) Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.

Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-15185 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15185/2

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