Die in § 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.