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# § 5 SN-15169 (Sachsen) — Zulässige Handlungen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Presseler Heidewald- und Moorgebiet“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 4 gilt nicht

1. für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd;

2. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege im Sinne von § 3 SächsNatSchG mit der Maßgabe, dass in den unter § 2 Abs. 5 genannten aktuellen Prozessschutzflächen keine weitere forstwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt;

3. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Pflege in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Sinne von § 3 SächsNatSchG ;

4. für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte fischereiwirtschaftliche Nutzung und Hege im Sinne des § 3 SächsNatSchG ;

5. für Waldschutzmaßnahmen im Falle bestandsbedrohender Kalamitätsereignisse oder bei Waldbränden;

6. für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung einschließlich Maßnahmen zur Verkehrssicherung an Wegen;

7. für biotopersteinrichtende Maßnahmen und Pflegemaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

8. für behördliche Beschilderungen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;

9. für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;

10. für die Einleitung von behandeltem Abwasser aus rechtmäßig betriebenen Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 5 SN-15169 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15169/5

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