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§ 1 SN-15163 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Böhlen und Rötha im Landkreis Leipziger Land wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rückhaltebecken Stöhna“.