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§ 8a SN-15152 (Sachsen) — Übergangsvorschrift

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.