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# § 3 SN-15150 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Moorwald am Pechfluss bei Medingen“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftliche Dokumentation eines bewaldeten Moor- und Quellgebietes entlang des Pechflusses einschließlich der sich anschließenden Aue am Südwestrand der Laußnitzer Heide. Es weist eine landesbedeutsame Biotop- und Artenausstattung sowie Moorwaldentwicklung auf.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1. die Erhaltung des hydrologischen und hydrogeologischen Zustandes des Pechflusses und des gebietseigenen Hydroregimes einschließlich von Schutz- und Pufferzonen ohne Entwässerung;

2. die Bewahrung und Entwicklung eines intakten Moor- und Torfkörpers mit Waldmooren, Sümpfen, seggen- und binsenreichen Nassstandorten, Moorwäldern, Quellbereichen, naturnahen Kleingewässern, Verlandungsbereichen stehender Gewässer, höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäumen als ungestörten Lebensraum für die moortypischen gefährdeten und empfindlichen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften;

3. die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Moorwaldes mit einem hohen Anteil an Altbäumen, Höhlenbäumen und Totholz sowie von Wäldern trockenwarmer Standorte mit Halbtrockenrasen und Zwergstrauchheiden;

4. die Erhaltung und Entwicklung einer moortypischen Flora von überregionaler Bedeutung, insbesondere der Torfmoos-Wasserschlauch-Gesellschaft;

5. die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes einer beispielhaft vollständigen moortypischen Fauna, insbesondere für Libellen-, Lurch-, Kriechtier- und Vogelarten;

6. die Erhaltung und Entwicklung einer schlenkenreichen Pfeifengrasfläche als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten und als Abbild einer historischen Mähwiese in der Bachaue;

7. die Erhaltung der als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft überkommenen Elemente, wie Kleinteiche, Dämme, Gräben, Forst- und Wegesäulen sowie der Heidewege.

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Zitiervorschlag: § 3 SN-15150 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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