Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.