(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 26,5 ha und umfasst in zwei getrennt liegenden Teilgebieten einen naturnahen, teilweise bewaldeten, teilweise extensiv landwirtschaftlich genutzten Ausschnitt des „Birmenitzbachtales“ und den ehemaligen „Kalkbruch Münchhof“.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkarten vom 14. Oktober 1998 (Gemarkung Münchhof Blatt 5; Gemarkung Zschochau Blatt 4, Rahmenkarten 4, 6 und 7; Gemarkung Beutig Blatt 1; Gemarkung Ostrau Blatt 7) und 21. Oktober 1998 (Gemarkung Zschochau Rahmenkarte 3) auf dem Gebiet der Gemeinde Ostrau, Landkreis Döbeln, die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Zschochau
Flurstücke 181/1 (zum Teil), 327 (zum Teil), 328/1 (zum Teil), 329/1 (zum Teil), 331 (zum Teil), 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 360 (zum Teil), 361a (zum Teil), 363, 364, 365/2, 366, 368, 369, 370, 371/1, 371/2;
Gemarkung Beutig
Flurstücke 9 (zum Teil), 10 (zum Teil), 11 (zum Teil), 12 (zum Teil), 13/1, 13/2, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29;
Gemarkung Ostrau
Flurstücke 262 (zum Teil), 264 (zum Teil), 266 (zum Teil), 272/1 (zum Teil);
Gemarkung Münchhof
Flurstück 30/2 (zum Teil).
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:10 000, in einer Flurstücksübersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:2 000 und in 8 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Juni 1999 im Maßstab 1:2 000 (Gemarkungen Zschochau, Ostrau) beziehungsweise 1:2 730 (Gemarkungen Münchhof und Beutig, bei letzterer ist der „Neuvermessene Anteil“ 1:2 000 dargestellt) rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Flurkarten. Anschlusspunkte der NSG-Grenze, bei denen die Grenze von einer Flurkarte beziehungsweise einem Flurkartenausschnitt zur beziehungsweise zum nächsten wechselt, sind mit A 1 bis A 9 auf den jeweils zwei betreffenden Flurkarten und der Flurstücksübersichtskarte gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.