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# § 6 SN-15146 (Sachsen) — Grundsätze der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Zur Offenhaltung des Gebietes soll bevorzugt eine extensive Schafbeweitung durchgeführt werden;

2. an geeigneten Stellen sollen kleine Stillgewässer angelegt und gepflegt werden;

3. im Übergangsbereich zwischen Offenland und südlichem Waldbereich soll ein bis 10 Meter tiefer Saum unter Verwendung standortgerechter und gebietstypischer Gehölze zum Aufbau eines stufigen und reichgegliederten Waldrandes aufgeforstet werden. Zur Verbindung der am Schutzgebietsnordwestrand vorhandenen Feldgehölze mit den Waldflächen bei Rothenbach kann eine bis zu 5 Hektar große Waldfläche aufgeforstet werden; § 4 Abs. 2 Nr. 14 gilt insoweit nicht.

Einzelheiten zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 6 SN-15146 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-15146/6

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