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# § 8 SN-15145 (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lehmlache Lauer“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung insbesondere auch der angestrebten Auwaldregeneration führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch wer, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen oder Auffüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Böden verunreinigt oder Klärschlamm ausbringt;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln sowie Werbeanlagen aller Art aufstellt oder anbringt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindlichen Objekten aufzeichnet;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Feuer anmacht und unterhält;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuß zu beeinträchtigen;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Fahrzeuge, Maschinen und Geräte wäscht oder reinigt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, auf diesen reitet, Rad oder Schlitten fährt;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen oder Wege mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 jede Art von Motor- Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflug- und Schiffsmodellsport betreibt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 die Gewässer verunreinigt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 die Gewässer mit Booten aller Art befährt;

20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 außerhalb des Fischereirechtes angelt;

21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und ihrer Entwicklung gefährdet;

22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder die Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;

23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Dauergrünland oder Waldwiesen umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;

24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;

25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 badet;

26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen läßt;

27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach § 5 zulässige Handlung über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt:

2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt;

3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Düngung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 8 SN-15145 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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