(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 124 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst
1. nach dem Stand 28. Februar 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel, Flur 14, die Flurstücke 30, 31, 32 teilweise, 40 teilweise und 41 teilweise und
2. nach dem Stand vom 11. Januar 1995 auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Flur 13, die Flurstücke 39/1 teilweise, 65, 67/1, 67/3, 68/2, 68/4 teilweise, 69/1, 69/2, 77/1 teilweise und 77/2.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Januar 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Januar 1999 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.